c) Die beiden Zeugen sind in den verschiedenen Einvernahmen bei ihren Aussagen geblieben und haben den Vorfall grundsätzlich immer gleich geschildert. Insbesondere liessen sie sich auch in den Konfronteinvernahmen mit dem Berufungsbeklagten nicht beirren, obwohl der Berufungsbeklagte den Sachverhalt bestritt. Die Aussagen der Zeugen stimmen im Kern auch untereinander überein. Beide Zeugen haben im Weiteren viele Details nennen können. So hat G. zum Beispiel angegeben, dass der Fahrer ein Mann um die 50 Jahre war, der eine Brille trug und während des Überholvorgangs zu ihm herüberlachte, und dass auf dem Beifahrersitz eine Frau sass.