3. a) Der Zeuge G. hat anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden am 2. Februar 2002 um 16.05 Uhr (act. 3.2), also etwa 15 Minuten nach dem Vorfall, ausgesagt, dass er, als er sich nach hinten zu seiner Tochter auf dem Rücksitz des Wagens gewendet habe, ein Fahrzeug bemerkt habe, das ihnen mit etwa einer Wagenlänge Abstand gefolgt sei. Dieses Fahrzeug sei kurz darauf nach rechts ausgeschert, habe sie rechts überholt, sei unmittelbar vor ihrem Wagen wieder auf die linke Fahrspur eingebogen und habe sich mit hoher Geschwindigkeit entfernt.