2. Die Berufungsklägerin wirft dem Berufungsbeklagten vor, er sei auf der linken Fahrspur nah auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgeschlossen, sei dann nach rechts ausgeschwenkt, habe das Fahrzeug rechts überholt und habe knapp vor dem Fahrzeug wieder auf die linke Fahrspur gewechselt. Der Berufungsbeklagte bestreitet diesen Sachverhalt. Es stellt sich somit vorliegend zunächst die Frage, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass der Berufungsbeklagte die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen begangen hat oder nicht.