Mit Einverständnis von A. und seinem Rechtsvertreter wurde auf eine mündliche Eröffnung des Urteils im Anschluss an die Beratung verzichtet und das Urteil am 13. Februar 2003 Fürsprecher lic. iur. Franz Hollinger vom Vorsitzenden fernmündlich mitgeteilt. Auf die weitere Begründung der Anträge, die weiteren Erläuterungen des Berufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :