E. Am 12. Februar 2003 fand die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden statt. Anwesend waren A. sowie dessen Rechtsvertreter, Fürsprecher lic. iur. Franz Hollinger. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte im Sinne von Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. In der Befragung bestätigte A. die von ihm in der polizeilichen und in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gemachten Aussagen. Fürsprecher lic.