A. beantragt in seiner Berufungsantwort vom 8. Januar 2003 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Er verweist in seiner Begründung auf mehrere Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen F. und G. und macht geltend, nur seine Aussagen und die Aussagen seiner Frau würden sich als stimmig und widerspruchsfrei erweisen. Die von der Staatsanwaltschaft ge- 5 machten Ausführungen träfen daher nicht zu und der behauptete Beweis sei nicht erbracht. Das vorinstanzliche Urteil sei somit zu bestätigen.