Durch das sehr nahe Auffahren und das Rechtsüberholen habe A. in grober Weise gegen die geltend gemachten Gesetzesbestimmungen verstossen. Die Vorinstanz habe sich im übrigen mit der Sachlage, dass A. sehr knapp vor dem Fahrzeug der Zeugen auf die linke Spur gewechselt habe, gar nicht auseinandergesetzt, was die Aufhebung des Urteils bereits rechtfertige. Mit Schreiben vom 11. November 2002 verzichtet der Bezirksgerichtsausschuss Imboden auf eine eigentliche Vernehmlassung und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und auf die Akten.