In der Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der rechtsüberholende Personenwagen des Angeklagten einwandfrei und eindeutig identifiziert werden können. Insbesondere würden jegliche Hinweise dafür fehlen, dass ein weiteres Fahrzeug an diesem Überholmanöver beteiligt gewesen sein könnte. Es könne demnach als erwiesen gelten, dass A. an der besagten Stelle tatsächlich sehr nahe aufgefahren, ausgeschert, rechts vorbeigefahren und in einem Zuge kurz vor dem Personenwagen der Zeugen eingespurt sei. Durch das sehr nahe Auffahren und das Rechtsüberholen habe A. in grober Weise gegen die geltend gemachten Gesetzesbestimmungen verstossen.