Grundsatz „in dubio pro reo“ sei A. schliesslich von Schuld und Strafe freizusprechen. D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 6. November 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. A. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen.