Es bestünden somit erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie von den beiden Zeugen beschrieben zugetragen habe. Zu diesem Schluss würden nicht zuletzt auch die völlig gegensätzlichen Angaben über das Verkehrsaufkommen führen, die nicht nur im Zusammenhang mit dem vorliegend in Frage stehenden Überholmanöver stünden, weshalb nicht ohne weiteres auf die Zeugenaussage von G. abgestellt und der Aussage von A. jeglicher Wahrheitsgehalt abgesprochen werden dürfe. Es seien berechtigte Zweifel bezüglich des von G. geltend gemachten geringen Verkehrsaufkommens angebracht. Nach dem 4