Weder F. noch G., der in dieser Zeit nach hinten zu seiner auf dem Rücksitz sitzenden Tochter geblickt habe, sei dies jedoch gelungen. Zudem spreche der Umstand, dass A. seine Frau, seinen Sohn und dessen Freund im Auto dabei gehabt habe, gegen die Ausführung eines solchen Fahrmanövers mit erheblicher Selbst- und Drittgefährdung. Es bestünden somit erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie von den beiden Zeugen beschrieben zugetragen habe.