So habe die Zeugin F. festgehalten, das nachfolgende Fahrzeug sei immer näher aufgeschlossen, was gegen ein plötzliches Aufschliessen mit stark überhöhter Geschwindigkeit spreche. Deshalb hätte mit aller Wahrscheinlichkeit die Fahrzeugnummer oder zumindest die Kantonsbezeichnung im Verlaufe des Vorgangs abgelesen und der Fahrzeugtyp ausgemacht werden können. Weder F. noch G., der in dieser Zeit nach hinten zu seiner auf dem Rücksitz sitzenden Tochter geblickt habe, sei dies jedoch gelungen.