In der Begründung hielt der Bezirksgerichtsausschuss fest, den Aussagen der Zeugen F. und G. könne nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass es sich bei dem Fahrzeug, das dicht zu ihnen aufgeschlossen habe, nach rechts ausgeschert und auf der rechten Spur an ihrem Renault Scénic vorbeigefahren sei, um dasjenige von A. gehandelt habe. Es könne sich vielmehr auch um ein unbekanntes drittes Fahrzeug gehandelt haben. So habe die Zeugin F. festgehalten, das nachfolgende Fahrzeug sei immer näher aufgeschlossen, was gegen ein plötzliches Aufschliessen mit stark überhöhter Geschwindigkeit spreche.