{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die\nTäterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im\nStrafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das\nMass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen\nErfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem\nMass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je\nleichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser\nalso sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. auch\nBGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44f.) Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne\nBindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art.\n90 Abs. 2 SVG wird eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder\nBusse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters\nnamentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). - Das Verschulden des Berufungsbeklagten\nwiegt nicht leicht. Er hat sich in schwerwiegender Weise über grundlegende Verkehrsregeln hinweggesetzt und dabei nicht nur sich selbst gefährdet, sondern auch\nLeib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer leichtfertig und rücksichtslos aufs Spiel\ngesetzt. Dies, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, auf das riskante Fahrmanöver zu verzichten. Dass der Berufungsbeklagte bis zum Schluss an seiner Behauptung festhielt, er sei weder nah auf den Wagen der Zeugen aufgefahren, noch\nhabe er diesen rechts überholt, und demgemäss in diesen Punkten kein Geständnis\nablegte, kann sich nicht erhöhend auf die Strafe auswirken; der Berufungsbeklagte\nkann unter diesen Umständen jedoch nicht mit besonderer Milde rechnen. Strafmindernd sind der gute automobilistische Leumund sowie die Vorstrafenlosigkeit zu\nwerten. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter\nBerücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie der finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine\nBusse in Höhe von Fr. 1’500.-- als dem Verschulden angemessen. Einer vorzeitigen\nLöschung der Busse im Strafregister bei Wohlverhalten während der Probezeit steht\nsowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nichts entgegen.\n26\n\n8. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft\nGraubünden vollumfänglich gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens\ngehen die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Kosten der Vorinstanz zu Lasten von A. (Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen\nzu Lasten des Kantons Graubünden, da es der Berufungsbeklagte nicht zu verantworten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall beschäftigen mussten (Art.\n160 StPO).\n27\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\n2. A. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34\nAbs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.\n\n3. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Der Eintrag der Busse\nim Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem\nJahr vorzeitig zu löschen.\n\n4. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr.\n1'724.30 und die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Imboden von Fr.\n1'250.-- gehen zu Lasten von A..\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n7. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:\n"}