{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dies umso mehr, wenn - wie vorliegend - die betreffenden Fahrzeuge mit\neiner relativ hohen Geschwindigkeit unterwegs sind. Eine Auffahrkollision oder eine\nKollision während des Überholmanövers hätte zu schweren Verletzungen bei den\nbeteiligten Personen führen können. Der Berufungsbeklagte erfüllte demnach den\nobjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG.\n\nb) Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln genügt aber\nnicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr\nist erforderlich, dass die grobe Verletzung von Verkehrsregeln sich auch subjektiv\nmanifestiert, indem dem Berufungsbeklagten ein rücksichtsloses oder sonst\nschwerwiegend regelwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, welches bei\nfahrlässigem Handeln mindestens grobfahrlässig erscheint (BGE 106 IV 390; 119\nV 246 f.; 118 IV 86; eingehend BGE 95 IV 2). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann\nvor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seines Tuns bewusst ist.\nSie kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig\nhandelt (BGE 106 IV 49). In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders\nvorwerfbar ist (vgl. BGE 123 IV 93 f., 118 IV 285; PKG 1989 Nr. 39). Der Umstand,\ndass der Täter die Situation falsch einschätzte, ist nicht grundsätzlich ausreichend,\num in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Eine\nVielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist oder die Situation oder seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund\nder Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit eine grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus\n(BGE 123 IV 94). Es kann gerade das Ergebnis einer besonderen Aufmerksamkeit\nsein, wenn jemand eine Gefahr erkennt, und demgegenüber die Folge besonderer\nGleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern, wenn dies nicht geschieht. Das\nhöhere Mass an Missachtung des anderen liegt deshalb unter Umständen gerade\n24\n\nin der unbewussten Fahrlässigkeit (Stratenwerth, Schweizerischen Strafrecht, allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 16, N 22). Anders verhält es sich nur, wenn\nweitere Umstände das momentane Versagen des Verkehrsteilnehmers in einem\nmilderen Lichte erscheinen lassen (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24.\nMärz 1999 i. S. H. F.; SB 98 94). Das Gesetz stellt ansonsten die unbewusste und\ndie bewusste Fahrlässigkeit in den Rechtsfolgen gleich, weshalb dies ausschliesslich bei der Strafzumessung von praktischer Bedeutung sein kann (Stratenwerth,\na.a.O., § 16, N 22).\n\nDer Berufungsbeklagte hat mit seinem sehr engen Aufschliessen, dem\nRechtsüberholen und dem sehr knappen Wiedereinbiegen vor dem Fahrzeug der\nZeugen F. und G. augenscheinlich eine erhebliche Gefahr hervorgerufen. Wenn ein\nschreckhafter, ängstlicher oder unflexibler Lenker am Steuer des überholten Wagens gesessen wäre, hätte es leicht zu einem unangepassten Fahrverhalten und in\nder Folge zu einem Unfall kommen können. Der Berufungsbeklagte hätte klarerweise auf das Fahrmanöver verzichten müssen. Dieser offensichtlichen und leicht\nerkennbaren Gefährlichkeit für andere Verkehrsteilnehmer war sich der Berufungsbeklagte, wenn nicht tatsächlich gewahr, so doch grob pflichtwidrig nicht bewusst.\nIndem nun der Berufungsbeklagte sein riskantes Fahrmanöver durchführte, obwohl\ner die Gefährlichkeit erkannte beziehungsweise zumindest der leicht erkennbaren\nGefahrenlage pflichtwidrig keine Beachtung schenkte, handelte er verantwortungsund rücksichtslos und damit grob pflichtwidrig. Umstände, die sein Verhalten in milderem Licht und damit nur als leichte Fahrlässigkeit erscheinen lassen, sind nicht\nersichtlich. Der Berufungsbeklagte hat daher auch in subjektiver Hinsicht eine grobe\nVerkehrsregelverletzung begangen.\n\nc) Der Kantonsgerichtsausschuss kommt aufgrund der gemachten Überlegungen zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte durch sein nahes Auffahren und\ndas Überholmanöver mit knappem Wiedereinbiegen den Tatbestand von Art. 90\nZiff. 2 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat und somit der groben\nVerletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist. Die Berufung ist daher\nauch in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n7. Ist eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu bejahen, hat der Kantonsgerichtsausschuss über die Strafe zu entscheiden. Er misst die Strafe nach dem\nVerschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV\n112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzu-\n25\n\n"}