{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Mai\n2002, act. 3.7, S. 2; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von F. vom 30.\nMai 2002, act. 3.8, S. 2). Es ist offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte mit diesem Verhalten das Fahrzeug der Zeugen rechts überholte. Daran ändert auch der\nHinweis des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort auf Art. 36 Abs. 5 lit. b\nVRV nichts, wonach auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden darf. Die in Art. 36 Abs. 5 VRV statuierte Ausnahme vom Verbot des\nRechtsüberholens bezieht sich gemäss klarem Wortlaut einzig auf das Rechtsvorbeifahren, welches nach Definition des Bundesgerichts ansonsten bereits als\nRechtsüberholen gelten muss, nicht jedoch auf das Rechtsüberholen, wenn dieses\ndurch Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgt. Dies hat das\nBundesgericht in seinem Entscheid BGE 126 VI 192 E 2a deutlich erklärt. Aus den\nAussagen der Zeugen wird jedoch klar, dass der Berufungsbeklagte den Wagen der\nZeugen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge überholt hat (vgl.\nauch untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 2. Februar 2002,\nact. 3.7, S. 3, wo der Zeuge dies ausdrücklich bestätigt). Das Verhalten des Berufungsbeklagten ist folglich als Rechtsüberholen zu qualifizieren. Indem er nun beim\nWiedereinbiegen auf die linke Fahrbahn einen Abstand von nur ungefähr einer halben oder knappen Wagenlänge einhielt, verstiess er augenscheinlich auch gegen\ndas Gebot, beim Überholen auf die anderen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen. Im Weiteren kann es keinen Zweifel geben, dass der Berufungsbeklagte\nwusste, dass rechts nicht überholt werden darf. Ebenso musste ihm bei einem dermassen knappen Wiedereinbiegen auf die linke Fahrspur zweifellos bewusst sein,\ndass er damit den notwendigen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritt. Der Berufungsbeklagte hat folglich mit seinem Verhalten auch gegen Art. 35 Abs. 1 und 3\nSVG verstossen.\n\nc) Aus dem Gesagten erhellt, dass der Berufungsbeklagte mit seinem Verhalten Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzte. Die Vorinstanz hat ihn folglich zu Unrecht in diesen Punkten frei gesprochen.\nDie Berufung erweist sich daher als begründet.\n22\n\n6. Steht demnach fest, dass der Berufungsbeklagte gegen die in Art. 34\nAbs. 4, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verankerten Verkehrsregeln verstossen hat, so bleibt zu prüfen, ob es sich bei diesem Verstoss um eine\neinfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG oder um eine grobe\nVerletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG handelt.\n\na) Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer\ndurch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit\nanderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv wird der Tatbestand erfüllt, wenn\nder Täter eine wichtige Verkehrsregel, die besonders unfällträchtig ist, in schwerwiegender Weise verletzt und durch die Missachtung eine erhöhte abstrakte Gefahr\nfür andere geschaffen wird (vgl. PKG 1989 Nr. 39; BGE 123 IV 91 f., 118 IV 280).\nEin erhöhte abstrakte Gefährdung reicht zur Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG\naus; weder muss es zu einem Unfall kommen noch ist eine konkrete Gefahrensituation notwendig. Eine erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit\neiner konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. BGE 122 IV 175). Eine\nkonkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden\nVerkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer die Gefahr einer Körperverletzung oder\ngar Tötung bestand. Eine solche konkrete Gefahr bestand, wenn als Folge der Verkehrsregelverletzung ein Fahrzeuglenker bremsen oder ausweichen musste (Boll,\nGrobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 14).\n\nDer Berufungsbeklagte schloss auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit\nvon ungefähr 100 km/h sehr dicht auf ein voranfahrendes Fahrzeug auf, überholte\ndieses Fahrzeug dann rechts und schwenkte anschliessend so dicht vor dem anderen Fahrzeug wieder auf die linke Fahrspur, dass sich dessen Fahrerin veranlasst\nsah, leicht zu bremsen. Der Berufungsbeklagte hat mit diesem Verhalten elementarste Verkehrsregeln wie die Vorschriften über das Überholen und die Abstandsvorschriften massiv und in grober Weise missachtet. Gerade die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Abstandes ist eine wichtige und grundlegende Bestimmung\ndes Strassenverkehrsrechts, welche für die Sicherheit grosse Bedeutung hat. Ihre\nMissachtung führt zweifellos oft und leicht zu Unfällen. Aber auch die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf Überholmanöver zurückzuführen sind, spricht eine deutliche\nSprache und impliziert die Notwendigkeit einer strikten Anwendung der gesetzlichen\nVorschriften. Wer sich über solche Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in schwerwiegender Weise zuwider. Durch das nahe Auffahren und Wiedereinschwenken sowie das Rechtsüberholen hat der Berufungsbeklagte im Weiteren in verschiedener Hinsicht zumindest eine erhöhte abstrakte Ge-\n23\n\n"}