{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dies hätte\nsich jedoch zur Verteidigung ohne Zweifel und sehr deutlich aufgedrängt, wenn es\nsich tatsächlich zugetragen hätte. Die von der Vorinstanz angenommene Situation,\ndass ein drittes Fahrzeug anstelle des Berufungsbeklagten nahe auf den Wagen\nder Zeugen aufgefahren sein könnte, findet daher in den Akten keine Stütze. Sie ist\naufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auszuschliessen.\n\ne) Aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen F. und G. geht hervor, dass\nein grüner Peugeot Break mit den Kontrollschildern Z. am 2. Februar 2002 um ca.\n15.50 Uhr beim ersten Überkopfsignal vor der Verzweigung Reichenau sehr nahe\nauf ihr Fahrzeug aufgefahren ist, kurz danach auf die Normalspur gewechselt hat,\nrechts an ihnen vorbei gefahren und knapp vor ihrem Wagen wieder auf die linke\nFahrspur eingeschwenkt ist. Der Berufungsbeklagte hat anerkanntermassen am 2.\nFebruar 2002 um ca. 15.50 Uhr die Autobahn A13 bei Domat/Ems befahren; er ist\nunbestrittenermassen Eigentümer des genannten Fahrzeugs und nach eigener\nAussage hat er am 2. Februar 2002 auf der ganzen Fahrt von Brugg nach Bivio\nseinen Wagen selbst gelenkt (polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2002, act.\n3.4, S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden hat der Berufungsbeklagte in seinem Schlusswort schliesslich\nanerkannt, dass er möglicherweise etwas knapp vor dem Wagen der Zeugen F. und\nG. auf die linke Fahrspur gewechselt habe. Für den Kantonsgerichtsausschuss\nGraubünden bestehen aufgrund dieses Beweisergebnisses keine Zweifel, dass es\nder Berufungsbeklagte war, der am 2. Februar 2002 das von den Zeugen geschilderte Fahrmanöver durchführte.\n\n5. a) Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV hat jeder Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen genügenden Abstand zu wahren.\nDiese Vorschrift verpflichtet die Fahrzeugführer, sich bei Begegnungen mit anderen\nVerkehrsteilnehmern mit einer gewissen Sicherheitszone zu umgeben. Der beim\nHintereinanderfahren einzuhaltende Abstand wird durch die Faktoren bestimmt, die\ndie eigene Anhaltestrecke und den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeuges beeinflussen. Für die Einhaltung des nötigen Abstandes hat grundsätzlich der Führer\ndes hinteren Fahrzeuges zu sorgen (BGE 81 IV 51). Als Faustregel für genügenden\nAbstand gilt - jedenfalls bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und trockener Fahr-\n20\n\nbahn - der „halbe Tacho“, das heisst halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in\nKilometern beträgt (BGE 104 IV 194). - Die beiden Zeugen haben ausgesagt, dass\nsie im Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte zu ihnen auffuhr, ungefähr 100 km/h\ngefahren seien (polizeiliche Einvernahme von G. vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S.\n1 unten; polizeiliche Einvernahme von F. vom 2. Februar 2002, act. 3.3, S. 2 oben;\nuntersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 30. Mai 2002, act. 3.7,\nS. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von F. vom 30. Mai\n2002, act. 3.8, S. 2 Mitte). Der Berufungsbeklagte fuhr eine kurze Zeit hinter dem\nWagen der Zeugen her. Er hätte in diesem Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des\nBundesgerichtes einen Abstand von mindestens 50 m einhalten müssen. Gemäss\nübereinstimmenden Aussagen der Zeugen fuhr er jedoch so nah an ihr Fahrzeug\nheran, dass sie die Scheinwerfer des Fahrzeugs des Berufungsbeklagten nicht\nmehr sehen konnten (polizeiliche Einvernahme von F. vom 2. Februar 2002, act.\n3.3, S. 2 oben; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 30. Mai\n2002, act. 3.7, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von F.\nvom 30. Mai 2002, act. 3.8, S. 2 Mitte). G. schätzte den Abstand zwischen ihrem\nFahrzeug und dem Wagen des Berufungsbeklagten auf rund eine Fahrzeuglänge\n(polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 1 unten). Der Berufungsbeklagte fuhr somit augenscheinlich bis auf wenige Meter an das Fahrzeug\nder Zeugen heran. Damit aber verstiess er offenkundig gegen das Gebot, beim Hintereinanderfahren einen genügenden Abstand zu wahren. Wer im weiteren bei einer\nGeschwindigkeit von ungefähr 100 km/h dermassen nah auf ein voranfahrendes\nFahrzeug auffährt, dem muss ohne Zweifel bewusst sein, dass er den notwendigen\nSicherheitsabstand massiv unterschreitet. Der Berufungsbeklagte verletzte mit seiner Fahrweise daher sowohl Art. 34 Abs. 4 SVG als auch Art. 12 Abs. 1 VRV.\n\nb) Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Abs. 3 derselben Bestimmung hält fest, dass derjenige, der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer,\nnamentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen muss. Zu\ndieser Rücksichtnahme gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht.\nDer Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen\nab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse auch\nbeim Wiedereinbiegen regelmässig ein Abstand von halb soviel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225, Giger, SVG Strassenverkehrsgesetz, Auflage 1996, S. 88). Gemäss übereinstimmender Aussage der\nZeugen F. und G. fuhr der Berufungsbeklagte zu ihrem Fahrzeug auf, wechselte auf\n21\n\n"}