{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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So sprechen der Umstand, dass die Zeugen den Wagen des Berufungsbeklagten auch\nnach dem abgeschlossenen Überholmanöver nie gänzlich aus den Augen verloren\nhaben, was unter anderem auch aus den Aussagen des Berufungsbeklagten bezüglich des Verkehrsaufkommens abgeleitet werden kann, und die Tatsache, dass\naufgrund der zeitlichen Abfolge kein drittes Fahrzeug sehr nah auf den Wagen der\nZeugen F. und G. aufgefahren sein kann, deutlich gegen die Ausführungen des Berufungsbeklagten. Zudem sind die Aussagen eines Angeschuldigten insofern mit\nZurückhaltung zu würdigen, als der Angeklagte ein eigenes Interesse am Ausgang\ndes Verfahrens hat und überdies nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet\nist. Dies im Gegensatz zu den Zeugen (vgl. Art. 307 StGB). Zu seiner Entlastung\nhat der Berufungsbeklagte seine Ehefrau E. genannt. E. hat jedoch anlässlich ihrer\nuntersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Mai 2002, also fast vier Monate\nnach den vorliegend zu beurteilenden Ereignissen, die Fahrt vom 2. Februar 2002\naus eigener Erinnerung nicht schildern können. Sie wusste einzig, dass sie sich an\nnichts Aussergewöhnliches während der Fahrt erinnern konnte. Sie ging davon aus,\ndass der Berufungsbeklagte kein Fahrmanöver wie das ihm vorgeworfene ausgeführt habe, da ihr das sonst aufgefallen wäre und sie reklamiert hätte (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Mai 2002, act, 3.6). E. war folglich nicht in\nder Lage, konkrete Angaben zum Verlauf der Fahrt am 2. Februar 2002, insbesondere zu den Ereignissen kurz vor der Verzweigung Reichenau, zu machen, weswegen sie die Schilderung der Abläufe durch den Berufungsbeklagten auch nicht\nbestätigen konnte. Sie schloss offensichtlich allein aus der fehlenden Erinnerung,\ndass sich auf dieser Fahrt nichts Aussergewöhnliches abgespielt haben könne, wobei offen bleiben kann, was sie unter den Ausdruck „aussergewöhnlich“ subsumieren würde. Selbstredend kann jedoch allein aus der Tatsache, dass E. sich fast vier\nMonate nach der Fahrt von Brugg nach Bivio an nichts Aussergewöhnliches mehr\nerinnern konnte, nicht geschlossen werden, dass der Berufungsbeklagte das vorliegend zu beurteilende Fahrmanöver auch nicht ausgeführt haben kann. Denn augenscheinlich kann es verschiedene Gründe geben, weshalb sich E. an einen Vorfall wie den vorliegend zu beurteilenden nicht mehr erinnern kann. Zum Beispiel\nbesteht durchaus die Möglichkeit, dass E. abgelenkt war und damit das konkrete\nFahrverhalten ihres Mannes gar nicht mitbekommen hat oder dass sie subjektiv die\nSituation ganz anders eingeschätzt und daher als nicht ungewöhnlich empfunden\n18\n\nhat. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass sich E. nach beinahe vier Monaten an den Vorfall einfach nicht mehr erinnern konnte, selbst wenn sie ihn im\nMoment des Erlebens allenfalls als ungewöhnlich empfand. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte in seinem Schlusswort anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss\nGraubünden ausdrücklich zugestanden hat, dass er vielleicht etwas knapp vor dem\nWagen, an dem er rechts vorbei gefahren war, auf die linke Fahrspur gewechselt\nhat. E. konnte sich auch an dieses knappe Einschwenken nicht erinnern. Die Aussage von E. bestätigt daher die Schilderung des Berufungsbeklagten, dass er nämlich nicht auf das Fahrzeug der Zeugen F. und G. aufgefahren sei und dieses auch\nnicht rechts überholt habe, nicht.\n\nd) Aus dem Dargelegten geht deutlich hervor, dass die Aussagen der Zeugen\nF. und G. im Kern glaubhaft sind, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Wie bereits einlässlich dargelegt, kann im Weiteren vorliegend ausgeschlossen werden,\ndass ein anderes Fahrzeug als das des Berufungsbeklagten am Wagen der Zeugen\nrechts vorbei gefahren und sehr knapp vor dem Wagen der Zeugen wieder auf die\nlinke Fahrspur eingeschwenkt ist, denn die Zeugen haben diesen Wagen nie gänzlich aus den Augen verloren. Nachdem sich die Aussagen der beiden Zeugen als\nverlässlich erwiesen haben, ist gemäss Aktenlage auch kein Raum für ein drittes\nFahrzeug, das anstelle des Berufungsbeklagten sehr nahe auf den Wagen der Zeugen aufgefahren sein könnte. Denn zum einen hätte es den Zeugen ohne Zweifel\nauffallen müssen, wenn ein Fahrzeug A auf ihren Wagen aufgefahren wäre und auf\ndie rechte Fahrspur gewechselt hätte und ein anderes Fahrzeug B an ihnen rechts\nvorbei gefahren wäre. Dies allein schon aufgrund der zeitlichen Abläufe. Denn im\nZeitpunkt, als das hinter den Zeugen herfahrende Fahrzeug A auf die Normalspur\ngewechselt hätte, hätte das Fahrzeug B bereits zumindest gleichauf mit dem Auto\nder Zeugen sein müssen, ansonsten es vom Fahrzeug A bei dessen Spurwechsel\ngerammt worden wäre. Wenn aber das hinter ihnen herfahrende Fahrzeug A auf\ndie Normalspur gewechselt hätte und zur gleichen Zeit das Fahrzeug B bereits neben ihrem Wagen gefahren wäre, wäre das den Zeugen zweifellos aufgefallen und\nes wäre ihnen auch sofort klar gewesen, dass es sich nicht um denselben Wagen\nhätte handeln können. Die Aussagen der Zeugen lassen jedoch einzig den Schluss\nzu, dass sich nichts dergleichen zugetragen hat. Zum andern sprechen auch die\nAusführungen des Berufungsbeklagten selbst gegen ein drittes Fahrzeug, das auf\nden Wagen der Zeugen aufgefahren sein könnte. Denn wie bereits geschildert,\nhätte dieses dritte Fahrzeug sehr nah hinter dem Wagen des Berufungsbeklagten\nauf die Normalspur wechseln müssen, was dem Berufungsbeklagten mit Sicherheit\n19\n\n"}