{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:21", "Checksum": "20adb49de238efb023bd22b47b8eaeb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Mai 2002, act. 3.8, S. 2). Unter diesen\nUmständen ist davon auszugehen, dass A. zwar eine Brille trug, sich der Zeuge G.\naber bezüglich der Sonnenbrille geirrt hat. Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, G. habe ausgesagt, dass der Lenker des überholenden Fahrzeuges nach dem\nManöver gemäss Sitte der Berufschauffeure geblinkt habe. Er sei jedoch kein Berufschauffeur, weshalb er auch nicht so zu blinken pflege. Dies schliesse ihn als\nTäter aus. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Sitte der Berufschauffeure, sich\nmit einem kurzen Links-Rechts-Blinken zu bedanken, ohne Zweifel nicht nur Berufschauffeuren bekannt ist und auch nicht ausschliesslich nur von diesen verwendet\nwird. Allein die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte kein Berufschauffeur ist, führt\ndaher nicht zwingend zum Schluss, dass er nach Beendigung des Überholmanövers nicht kurz nach links und rechts geblinkt hat. Zudem hat der Berufungsbeklagte\nauf entsprechende Frage anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ausgesagt, dass er sich zwar nicht erinnern könne,\nin der vom Zeugen G. geschilderten Weise geblinkt zu haben, dass er aber auch\nnicht ausschliessen könne, dass er beim Zurückstellen des Blinkers aus Versehen\nden Hebel kurzfristig zu sehr in die andere Richtung gedrückt habe, worauf ein kurzes Blinken nach rechts möglich gewesen wäre. Der Berufungsbeklagte kann daher\nselbst nicht ausschliessen, dass er, wenn auch unbewusst und zufällig, in der Weise\nZeichen gegeben hat, wie dies der Zeuge G. geltend macht. Die Aussage von G.\nerweist sich daher nicht als unglaubhaft. Schliesslich führt der Berufungsbeklagte\nan, der Zeuge G. habe ausgesagt, es hätte am 2. Februar 2002 nur ein geringes\nVerkehrsaufkommen geherrscht. Dies treffe jedoch nicht zu, es habe am 2. Februar\n2002 im Gegenteil sehr reger Verkehr geherrscht. Offensichtlich vermag dieser Unterschied in der Aussage die Schilderung von G. aber in keiner Weise zu erschüttern, denn augenscheinlich haben sowohl der Berufungsbeklagte als auch G. ihre\nsubjektive Einschätzung des Verkehrsaufkommens mitgeteilt. Bei solch subjektiven\nWertungen ist es immer möglich beziehungsweise sogar ausgesprochen häufig der\nFall, dass dieselbe Situation von zwei verschiedenen Personen unterschiedlich eingeschätzt wird. Dadurch wird aber weder die eine noch die andere Aussage relativiert beziehungsweise ist weder die eine noch die andere Aussage falsch. Der Umstand, dass G. abweichend zum Berufungsbeklagten das Verkehrsaufkommen als\ngering einschätzte, lässt seine Aussagen daher nicht als unglaubhaft erscheinen.\n\nAus dem Gesagten erhellt, dass der Zeuge G. zwar teilweise ungenaue Bezeichnungen verwendet und sich mit Bezug auf die Sonnenbrille geirrt hat. Im Kern\nhat er jedoch den Vorfall immer gleich geschildert und stimmen seine Ausführungen\n17\n\nmit denjenigen von F. überein. Die Argumente des Berufungsbeklagten vermögen\ndaher den Kern der Aussagen des Zeugen G. nicht zu erschüttern.\n\n"}