{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, dass G. nur\nvon drei Personen gesprochen habe, die sich im überholenden Fahrzeug befunden\nhätten, obwohl neben dem Berufungsbeklagten noch seine Frau, sein Sohn und\ndessen Freund mitgefahren seien. Es trifft zu, dass G. nur drei Insassen erwähnte.\nEr wusste aber genau, dass am Steuer ein Mann um die 50 Jahre, der zu ihnen\nherüberlachte, und auf dem Beifahrersitz eine Frau sass. Wer auf dem Rücksitz\nsass, konnte er jedoch nicht genau angeben, er sprach lediglich von einer Person,\nohne Angabe von Geschlecht oder Alter (polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar\n2002, act. 3.2, S. 2 Mitte). Seine Aussage zeigt daher deutlich auf, dass er auf die\n15\n\nvordere Hälfte des Wagens geachtet hat, auf den Fahrer und damit auch die Beifahrerin, welche er im übrigen mit Sicherheit schon bei seinem Blick zurück durch\ndie Heckscheibe hatte erkennen können. Die Rückbank des Wagens hat er jedoch\noffensichtlich nicht genau betrachtet, was nicht weiter wundert, hat die Anzahl Insassen doch überhaupt nichts mit einem möglichen zu nahen Auffahren oder einem\nallfälligen verbotenen Überholmanöver zu tun. Die Aussage des Zeugen G. wird\nsomit durch die Tatsache, dass er nur drei Insassen bemerkt hat, keineswegs unglaubhaft, denn es handelt sich bei der Anzahl Insassen bezüglich Verkehrsregelverletzungen - wie den vorliegend in Frage stehenden - klarerweise um einen unwesentlichen Punkt. Der Berufungsbeklagte weist weiter darauf hin, dass sein Fahrzeug im Gegensatz zu den Aussagen des Zeugen G. nicht vollbepackt gewesen\nsei. Dies ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Berufungsbeklagten. E. hat ausgesagt, sie hätten an Gepäck drei Taschen gehabt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Mai 2002, act. 3.6, S. 2 unten). Der Berufungsbeklagte hat anlässlich der Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang\nausgeführt, sie hätten an Gepäck ein Paar Ski, ein Snowboard und vier Koffer gehabt. Man habe wohl von aussen gesehen, dass sich Gepäck im Kofferraum befunden habe, aber die hinteren Fenster seien sicherlich zu 2/3 frei gewesen. Auf Vorhalt\nder Aussagen seiner Frau meinte er, wenn sie von drei Taschen spreche, werde\ndies wohl richtig sein, denn sie kümmere sich jeweils um das Gepäck und er sei\nsich nach so langer Zeit nicht mehr sicher. Aus den Aussagen des Berufungsbeklagten geht hervor, dass sich im Kofferraum seines Wagens so viel Gepäck befand,\ndass man es von aussen sehr gut sehen konnte. Die Aussagen des Zeugen G. und\ndes Berufungsbeklagten stimmen somit insofern überein, als beide davon sprechen,\ndass von aussen das Gepäck im Kofferraum sehr gut sichtbar gewesen ist. Der\nZeuge G. hat dafür die Beschreibung benutzt, das Fahrzeug sei bis unter das Dach\nvollbepackt gewesen. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Berufungsbeklagten und seiner Frau ist diese Aussage des Zeugen zwar als ungenau beziehungsweise sehr subjektiv einzustufen, denn drei Taschen oder vier Koffer vermögen den\nKofferraum eines Kombis objektiv kaum bis unters Dach zu füllen. Im Kern - dass\nsich nämlich im Kofferraum Gepäck befand, was von aussen sehr gut sichtbar gewesen ist - stimmt die Aussage von G. mit den Aussagen des Berufungsbeklagten\njedoch überein. Im Weiteren weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass G. bei\nihm eine Sonnenbrille erkannt haben wolle, obwohl er nie eine solche trage. E. hat\nin ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Mai 2002 bestätigt, dass\nder Berufungsbeklagte am 2. Februar 2002 keine Sonnenbrille getragen habe (act.\n3.6, S. 2 unten). Auch die Zeugin F. hat ausgesagt, dass der Fahrer des überholenden Wagens keine Sonnen-, sondern eine Sehbrille getragen habe (untersuchungs-\n16\n\n"}