{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Aus dieser Aussage wird\nklar, dass der Blick des Zeugen G. nach hinten und der Hinweis der Zeugin F. auf\ndas andere Fahrzeug gleichzeitig erfolgten. Es ist unter diesen Umständen ohne\nWeiteres möglich, dass F. den Blick zurück ihres Mannes als Reaktion auf ihre Äusserung verstand und auch so schilderte, obwohl G. sich in diesem Moment ohnehin\nnach hinten wandte. Zwischen den Aussagen der Zeugen besteht somit diesbezüglich keine Unstimmigkeit. Bezüglich dem Zeitpunkt, in welchem die Zeugen die\nNummer auf dem Kontrollschild erkannt und aufgeschrieben haben, ist festzuhalten,\ndass dieser in dem Sinne irrelevant ist, als die Zeugen den Wagen, der sie rechts\nüberholt hat, nach dem Überholmanöver nie gänzlich aus den Augen verloren haben. Dies hat F. in der polizeilichen Befragung vom 2. Februar 2002 klar ausgesagt\n(act. 3.3, S. 2 Mitte). Ihre Aussage ist entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten glaubhaft. Dies gerade aufgrund der Aussagen des Berufungsbeklagten. Er\nhat nämlich in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Mai 2002 zu\nProtokoll gegeben, dass es am 2. Februar 2002 viel Verkehr gehabt habe, und zwar\nso viel wie noch nie (act. 3.5, S. 3 Mitte). In der Berufungsantwort führt er weiter\naus, er wisse, dass schon bald nach dem Autobahnende regelmässig Kolonnen entstehen würden, jedenfalls bei hohem Verkehrsaufkommen, wie dies am 2. Februar\n2002 der Fall gewesen sei (Berufungsantwort, S. 9 f.). Das Fahrzeug, das den Wagen der Zeugen F. und G. rechts überholte und knapp vor ihnen wieder auf die linke\nFahrbahn einschwenkte, entfernte sich gemäss den Aussagen der Zeugen zwar\nzügig in Richtung Thusis (polizeiliche Einvernahme von G. vom 2. Februar 2002,\nact. 3.2, S. 2 oben; polizeiliche Einvernahme von F. vom 2. Februar 2002, act. 3.3,\nS. 2). Bei dem hohen Verkehrsaufkommen, welches gemäss Angaben des Berufungsbeklagten herrschte, und der damit verbundenen und vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Kolonnenbildung nach dem Autobahnende war der Fahrer\ndes überholenden Fahrzeuges aber ohne Zweifel nicht in der Lage, einen grossen\nAbstand zum Wagen der Zeugen herzustellen, da er schnell auf eine Kolonne aufgefahren sein muss. Dies stimmt im Übrigen mit der Aussage von F. überein, wonach sie zum anderen Fahrzeug aufgeschlossen hätten, weil dieses auf eine langsam fahrende Fahrzeugkolonne aufgefahren sei (polizeiliche Einvernahme vom 2.\nFebruar 2002, act. 3.3, S. 2). Der Abstand zwischen dem Wagen der Zeugen und\ndem anderen Fahrzeug kann daher zum einen - aufgrund der Aussagen des Berufungsbeklagten - von Beginn weg nicht übermässig gross gewesen sein und verringerte sich zum andern kontinuierlich soweit, dass die Zeugen beim Anschluss Bo-\n14\n\nnaduz zum anderen Fahrzeug aufgeschlossen hatten (polizeiliche Befragung von\nG. vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 2 oben). Auch wenn die Strecke zwischen der\nVerzweigung Reichenau und dem Anschluss Bonaduz Kurven aufweist, die nach\nKenntnis des Gerichts im Übrigen leicht und langgezogen sind, erscheint es unter\ndiesen Umständen durchaus glaubhaft, dass das andere Fahrzeug immer im Blickfeld der Zeugen verblieb. Da nun die Zeugen den Wagen, der sie rechts überholt\nhatte, nie völlig aus den Augen verloren, ist es unerheblich, ob sie die Nummer auf\ndem Kontrollschild bereits nach dem abgeschlossenen Überholmanöver oder erst\nbeim Aufschliessen beim Anschluss Bonaduz abgelesen haben. Im Übrigen sei\nnoch darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte bei der Befragung anlässlich\nder Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden auf\nentsprechende Befragung ausgesagt hat, dass er tatsächlich bald nach dem Autobahnende auf eine Fahrzeugkolonne aufgefahren sei.\n\nAus dem Gesagten erhellt, dass die vom Berufungsbeklagten bezüglich der\nAussagen der Zeugin F. geltend gemachten Unstimmigkeiten und Widersprüche\nentweder leicht aufzulösen sind oder sich auf unwesentliche Punkte beziehen. Entscheidend sind aber nicht Details untergeordneter Natur, sondern das Gesamtbild,\nwelches ein Zeuge zeichnet. Das Rechtsüberholmanöver des Berufungsbeklagten,\num welches es vorliegend im Kern geht, wurde von der Zeugin als solches und in\nseinem Ablauf widerspruchsfrei geschildert. Die Argumente des Berufungsbeklagten vermögen daher die Aussagen von F. in keiner Weise zu erschüttern. Ihre Aussagen erweisen sich unter diesen Umständen als verlässlich und glaubhaft.\n\n"}