{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Diese ist beim ersten Überkopfsignal platziert. Das nächste auf dieses\nÜberkopfsignal folgende Signal befindet sich kurz vor der Trennung der beiden\nFahrspuren. Auch dabei handelt es sich um ein Überkopfsignal (vgl. Übersichts-\n/Massskizze, act. 3.10, und Fotoblatt, act. 3.11). Es ergibt sich nun aus den Befragungen der Zeugin ganz klar und unmissverständlich, dass sie mit ihren Aussagen\ndarauf hinweisen wollte, dass das Überholmanöver zwischen den beiden Überkopfsignalen stattgefunden hatte. F. hat dies in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 30. Mai 2002 sehr deutlich gemacht, indem sie aussagte, sie\nhabe im Bereich der 100 km/h-Tafel die Lichter des hinter ihr fahrenden Fahrzeuges\nim Rückspiegel nicht mehr sehen können; kurz darauf sei das Fahrzeug nach rechts\nausgeschert, an ihnen vorbeigefahren und wieder auf die linke Fahrspur zurückgekehrt; das Fahrzeug habe das Überholmanöver dort beendet gehabt, wo die Striche\nauf der Fahrbahn beginnen würden, die anzeigten, dass man die Fahrbahn nicht\nmehr wechseln dürfe (act. 3.8, S. 2 oben und S. 3 unten). Die von F. genannten\nStriche auf der Fahrbahn beginnen kurz nach dem zweiten Überkopfsignal (Fotoblatt, act. 3.11). Die in der polizeilichen Einvernahme festgehaltene Aussage der\nZeugin, das Überholmanöver habe sich zwischen den beiden 100 km/h-Tafeln abgespielt, ist somit ohne Weiteres dahingehend zu verstehen, dass das Überholmanöver zwischen dem Signal „Höchstgeschwindigkeit 100 km/h“ und dem nächstfolgenden Signal stattgefunden hat, mithin zwischen den beiden Überkopfsignalen.\nDie bei der Polizei bezüglich des Ortes des Überholmanövers gemachten Aussagen\nverwenden daher zwar eine ungenaue Bezeichnung. Der Kern der Aussagen ist\naber klar, die vermeintliche Unstimmigkeit lässt sich leicht auflösen. Der Berufungsbeklagte macht weiter geltend, F. sei sich bezüglich der Farbe des Wagens, der sie\n12\n\nrechts überholt habe, gar nicht sicher gewesen, habe sie anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 30. Mai 2002 doch angegeben, sie\nsei der Meinung, der Wagen sei grün gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass\nF. in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2002, also nur etwa 95 Min.\nnach dem Ereignis, mehrfach und mit Bestimmtheit aussagte, dass es sich bei dem\nanderen Wagen um ein grünes Fahrzeug gehandelt habe (vgl. act. 3.3, S. 2 oben).\nSie war sich bezüglich der Farbe des anderen Wagens also durchaus sicher. Richtigerweise hat F. auch erkannt, dass sich im überholenden Wagen vier Personen\nbefunden haben und dass der Berufungsbeklagte eine Sehbrille trug. Der Berufungsbeklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, F. habe nach eigenen Angaben die Brille gesehen, als das andere Fahrzeug sie rechts überholt habe. Dies\nsei aber gar nicht möglich, da sie sich als Lenkerin habe auf den Verkehr konzentrieren müssen und zudem weiter weg gesessen sei als ihr Mann. Dazu ist festzuhalten, dass zum einen die Autobahn A13 auf der fraglichen Strecke geradeaus\nführt und zum andern auch ein kurzer Blick genügen kann, um das Gesicht eines\nMenschen zu erkennen. Auch wenn sich F. als Fahrerin primär auf den Verkehr\nkonzentrieren musste, war es für sie ohne Zweifel möglich, unter den gegebenen\nUmständen einen oder gar ein paar wenige kurze Blicke nach rechts zum Fahrer\ndes anderen Wagens zu werfen, zumal dieser andere Wagen nicht viel schneller\nals ihr eigener Wagen fuhr, wie sich aus den Aussagen der Zeugen (polizeiliche\nEinvernahme von G. vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 2 unten; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 30. Mai 2002, act. 3.7, S. 3 oben; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von F. vom 30. Mai 2002, act. 3.8, S. 3\noben) und des Berufungsbeklagten ergibt (untersuchungsrichterliche Einvernahme\nvom 30. Mai 2002, act. 3.5, S. 2 unten), weshalb das Überholen eine gewisse Zeit\nin Anspruch nahm. Und zweifellos hatte F. auch von ihrem Platz auf dem Fahrersitz\ndie Möglichkeit, den Fahrer des anderen Wagens zu sehen, auch wenn sie etwas\nweiter weg sass als ihr Mann. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten\nsind die Aussagen von F. auch in diesem Punkt ohne Weiteres glaubhaft. Der Berufungsbeklagte macht sodann geltend, es gebe einen weiteren Widerspruch zwischen der Aussage von F. und jener ihres Mannes, da F. ausgesagt habe, sie habe\nihrem Mann gesagt, ein Fahrzeug fahre sehr nahe auf, worauf ihr Mann nach hinten\ngeblickt habe. G. wiederum habe ausgesagt, er habe nach hinten zu seiner Tochter\nauf dem Rücksitz geblickt und dabei den nahe auffahrenden Wagen gesehen. In\ndiesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich diese scheinbare Unstimmigkeit zum einen auf ein eindeutiges Detail bezieht und dass sie zum andern leicht\ndurch das genaue Studium der Aussagen der Zeugen aufgelöst werden kann. Der\nZeuge G. hat nämlich in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom\n13\n\n"}