{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Im Rückspiegel habe sie aber sehen können, wie sich der Lenker des Fahrzeugs nach rechts vergewissert habe und\nanschliessend auf die Normalspur ausgeschert sei. Er habe ihren Wagen überholt\nund sei mit einem Abstand von einer knappen Wagenlänge vor ihr wieder auf die\nlinke Fahrspur gewechselt. Das andere Fahrzeug habe sich zügig entfernt. Später\nhätten sie wieder auf das Fahrzeug aufgeschlossen, weil dieses auf eine langsamer\nfahrende Fahrzeugkolonne aufgefahren sei. Sie habe dann feststellen können, dass\nes sich um einen Peugeot-Kombi mit Aargauer Schildern gehandelt habe. Ihr Mann\nhabe sich dann die notwendigen Angaben notiert und die Polizei informiert. Sie hätten das Fahrzeug nie vollständig aus den Augen verloren. Wenn sie nicht gebremst\nhätte, wäre sie dem anderen Wagen mit Sicherheit ins Heck gefahren oder hätte\nihn zumindest bei seinem Wiedereinbiegen auf die Fahrspur Richtung San Bernardino gestreift. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen F.\nund dem Berufungsbeklagten vom 30. Mai 2002 (act. 3.8) sagte F. aus, sie habe zu\nihrem Mann gesagt, dass das hinter ihnen fahrende Fahrzeug immer näher aufschliesse. Ihr Mann habe auch zurückgeschaut. Das Fahrzeug habe so nahe aufgeschlossen, dass sie dessen Lichter im Rückspiegel nicht mehr habe sehen können.\n10\n\nSo sei es jedoch nicht sehr lange gefahren. Es sei dann auf die rechte Fahrbahnhälfte ausgeschert, an ihnen vorbeigefahren und ungefähr im Abstand einer halben\nFahrzeuglänge vor ihnen wieder auf die linke Fahrspur gewechselt. Sie sei der Meinung, dass es sich um ein grünes Fahrzeug gehandelt habe. Bezüglich Fahrzeugtyp\nkönne sie keine Angaben machen, da sie sich damit weniger auskenne. Es seien\njedoch vier Personen im Fahrzeug gewesen. Wenn sie den anwesenden A. anschaue, könne sie sich an seine Brille erinnern. Der Fahrzeuglenker habe keine\nSonnenbrille getragen, sondern eine Sehbrille. Sonst aber erinnere sie sich nicht an\nsein Gesicht. Als das Fahrzeug vor ihnen auf die linke Fahrspur gewechselt habe,\nhätten sie schon das Kontrollschild abgelesen und ihr Mann habe dieses aufgeschrieben. Sie sei erschrocken, als das Fahrzeug auf die linke Fahrbahn gewechselt\nhabe, und habe leicht die Bremse betätigt. Sonst habe sie keine anderen Zeichen\ngegeben. Für sie sei klar gewesen, dass der Fahrzeuglenker gewusst habe, in welche Richtung er fahren wolle, und er habe ihr Fahrzeug noch schnell überholen\nwollen. Wie schnell dieses Fahrzeug gefahren sei, könne sie nicht sagen. Auf die\nausdrückliche Frage, ob es möglich sei, dass sie das falsche Kontrollschild abgelesen und der Polizei gemeldet hätten, antwortete sie bestimmt mit nein.\n\nc) Die beiden Zeugen sind in den verschiedenen Einvernahmen bei ihren\nAussagen geblieben und haben den Vorfall grundsätzlich immer gleich geschildert.\nInsbesondere liessen sie sich auch in den Konfronteinvernahmen mit dem Berufungsbeklagten nicht beirren, obwohl der Berufungsbeklagte den Sachverhalt bestritt. Die Aussagen der Zeugen stimmen im Kern auch untereinander überein.\nBeide Zeugen haben im Weiteren viele Details nennen können. So hat G. zum Beispiel angegeben, dass der Fahrer ein Mann um die 50 Jahre war, der eine Brille\ntrug und während des Überholvorgangs zu ihm herüberlachte, und dass auf dem\nBeifahrersitz eine Frau sass. F. wiederum führte zum Beispiel aus, dass vier Personen im Wagen sassen und dass der Fahrer eine Brille getragen hat. Beide Zeugen\nwaren auch in der Lage, auf Nachfragen bereits gemachte Angaben zu verdeutlichen oder näher auszuführen. Ihre Aussagen sind bestimmt, klar und in sich stimmig. Die Aussagen lassen sich leicht nachvollziehen und entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Zeugen eine ihnen bis zu diesem Vorfall unbekannte Person grundlos beschuldigen sollten, zumal\nmit den damit zusammenhängenden Einvernahmen erhebliche Umtriebe entstehen.\nÜberdies haben sie kein Interesse am Ausgang des Prozesses und es sind auch\nkeine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie absichtlich und fälschlicherweise jemanden einer strafbaren Handlung bezichtigen sollten. Schliesslich haben sie beide\nihre Aussagen auch als Zeugen und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB\n11\n\nwiederholt. Alle diese Gesichtspunkte sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen.\n\n4. Der Berufungsbeklagte hat nun sowohl in seiner Berufungsantwort als\nauch vor Schranken des Gerichts auf einige Unstimmigkeiten in den Aussagen der\nZeugen hingewiesen und will daraus ableiten, dass diese nicht verlässlich seien. Im\nFolgenden ist nun zu prüfen, ob diese behaupteten Unstimmigkeiten die Aussagen\nder Zeugen zu erschüttern vermögen.\n\n"}