{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei\ndie innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens\nsowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu\nerwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit\nder Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerun-\n8\n\ngen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit\neiner Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im\nSystem der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage,\nMünchen 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien des glaubhaften\nAussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit\nsowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich\nauseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei\nnachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte\nAussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der\nGlaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-\nArntzen, a.a.O., S. 15 ff.).\n\n3. a) Der Zeuge G. hat anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden am 2. Februar 2002 um 16.05 Uhr (act. 3.2), also etwa 15 Minuten nach dem Vorfall, ausgesagt, dass er, als er sich nach hinten zu seiner Tochter auf dem Rücksitz des Wagens gewendet habe, ein Fahrzeug bemerkt habe, das\nihnen mit etwa einer Wagenlänge Abstand gefolgt sei. Dieses Fahrzeug sei kurz\ndarauf nach rechts ausgeschert, habe sie rechts überholt, sei unmittelbar vor ihrem\nWagen wieder auf die linke Fahrspur eingebogen und habe sich mit hoher Geschwindigkeit entfernt. Weil das Einbiegemanöver sehr knapp ausgefallen sei, habe\nseine Frau, die ihren Wagen gelenkt habe, abbremsen müssen. Beim Anschluss\nBonaduz hätten sie wieder auf das Fahrzeug aufgeschlossen. Es habe sich um einen dunkelgrünen Peugeot-Kombi mit dem Kontrollschild Z. gehandelt. Diese Angaben habe er erhoben, als sie wieder auf das Fahrzeug aufgeschlossen hätten.\nBeim Fahrer des Wagens habe es sich um einen Mann gehandelt, der etwa 50\nJahre alt sei und eine Sonnenbrille getragen habe. Eine Frau sei auf dem Beifahrersitz gesessen und auf dem hinteren Sitz eine weitere Person. Der Kofferraum sei\nbis unters Dach vollgepackt gewesen. Der Fahrer des Peugeots habe im weiteren\nden Blinker einmal nach links und einmal nach rechts gestellt, als er vor ihnen auf\ndie linke Fahrspur gewechselt gehabt habe. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen G. und dem Berufungsbeklagten vom 30. Mai 2002 (act.\n3.7) gab G. zu Protokoll, dass er sich nach hinten gedreht habe, um seiner Tochter\neine Trinkflasche zu reichen. Dabei habe er festgestellt, dass ein Fahrzeug nahe zu\n9\n\nihnen aufgeschlossen habe, und zwar so weit, dass man die Scheinwerferlichter\nnicht mehr gesehen habe. Seine Frau habe ihn im selben Augenblick darauf aufmerksam gemacht. Nach etwa 15 Sekunden sei das Fahrzeug nach rechts ausgeschert, sei an ihnen vorbei gefahren und vor ihnen wieder auf die Überholspur eingeschwenkt. Als es wieder auf die linke Fahrbahnhälfte gefahren sei, habe der Abstand maximal eine halbe Fahrzeuglänge betragen. Der Fahrzeuglenker habe\nwährend dem Überholen zu ihnen herübergelacht. Er habe eine Sonnenbrille getragen. Auf die Frage, ob es sich beim Lenker um den anwesenden A. gehandelt haben\nkönne, sagte G. aus, dass er sich das vorstellen könne; insbesondere die Nase\npasse. Bei der Brille sei er jedoch nicht sicher, der vorbeifahrende Fahrzeuglenker\nhabe einfach eine dunkle Sonnenbrille getragen. Ihm sei im weiteren bezüglich der\nZeichengebung aufgefallen, dass der Fahrzeuglenker den linken und dann den\nrechten Blinker betätigt habe, als er vor ihnen auf die linke Fahrbahn eingeschwenkt\ngewesen sei. Das Fahrzeug habe sie in einem Zuge überholt. Es sei nahe auf ihr\nFahrzeug aufgefahren, sei dann nach rechts ausgeschwenkt, habe beschleunigt\nund habe knapp vor ihnen wieder auf die linke Fahrbahnhälfte gewechselt.\n\n"}