{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Franz Hollinger vom Vorsitzenden fernmündlich mitgeteilt.\n\nAuf die weitere Begründung der Anträge, die weiteren Erläuterungen des Berufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte\nund der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141\nAbs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen\nEröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und\n6\n\nhat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und\nob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1\nStPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf\ndie frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.\n\n2. Die Berufungsklägerin wirft dem Berufungsbeklagten vor, er sei auf\nder linken Fahrspur nah auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgeschlossen, sei\ndann nach rechts ausgeschwenkt, habe das Fahrzeug rechts überholt und habe\nknapp vor dem Fahrzeug wieder auf die linke Fahrspur gewechselt. Der Berufungsbeklagte bestreitet diesen Sachverhalt. Es stellt sich somit vorliegend zunächst die\nFrage, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass der Berufungsbeklagte die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen begangen hat\noder nicht. Wenn sich genügend Anhaltspunkte für die Täterschaft des Berufungsbeklagten ergeben, ist in einem weiteren Schritt die verschuldensadäquate Strafe\nzuzumessen.\n\na) Es ist Aufgabe des Gerichtes, die materielle Wahrheit bezüglich des Sachverhaltes zu ermitteln, der Gegenstand des Verfahrens bildet. Dabei hat das Gericht\ndie vorhandenen Beweise zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2\nStPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten\nzur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur\nStrafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S.\n306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen.\nVerlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Sachrichter jedoch\nnicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen\nVoraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.).\nBloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer\nmöglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich\nvielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst\num solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen\nZweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt\n7\n\nzu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu\nbeseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O.,\nN 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher\nsich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der\nStaatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag.\nErst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den\nAngeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31;\nPadrutt, a.a.O., S. 307). Alsdann hat ein Freispruch zu erfolgen.\n\nZu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die\nAussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige\nBeweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der\nBekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92\n1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage,\nBasel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht,\nDiss., Zürich 1999, S. 2).\n\n"}