{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-38_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3f7bf9222d3629416b90ac47d5ea9cf2940594e9291568828e490353d4e7a75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_38", "Checksum": "8b14c73765da4ada2c334158e68394ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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So habe die Zeugin F. festgehalten, das nachfolgende Fahrzeug sei immer näher aufgeschlossen, was gegen ein\nplötzliches Aufschliessen mit stark überhöhter Geschwindigkeit spreche. Deshalb\nhätte mit aller Wahrscheinlichkeit die Fahrzeugnummer oder zumindest die Kantonsbezeichnung im Verlaufe des Vorgangs abgelesen und der Fahrzeugtyp ausgemacht werden können. Weder F. noch G., der in dieser Zeit nach hinten zu seiner\nauf dem Rücksitz sitzenden Tochter geblickt habe, sei dies jedoch gelungen. Zudem\nspreche der Umstand, dass A. seine Frau, seinen Sohn und dessen Freund im Auto\ndabei gehabt habe, gegen die Ausführung eines solchen Fahrmanövers mit erheblicher Selbst- und Drittgefährdung. Es bestünden somit erhebliche Zweifel, dass sich\nder Sachverhalt wie von den beiden Zeugen beschrieben zugetragen habe. Zu diesem Schluss würden nicht zuletzt auch die völlig gegensätzlichen Angaben über\ndas Verkehrsaufkommen führen, die nicht nur im Zusammenhang mit dem vorliegend in Frage stehenden Überholmanöver stünden, weshalb nicht ohne weiteres\nauf die Zeugenaussage von G. abgestellt und der Aussage von A. jeglicher Wahrheitsgehalt abgesprochen werden dürfe. Es seien berechtigte Zweifel bezüglich des\nvon G. geltend gemachten geringen Verkehrsaufkommens angebracht. Nach dem\n4\n\nGrundsatz „in dubio pro reo“ sei A. schliesslich von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\nD. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 6.\nNovember 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie\nbeantragt:\n„1. Das Urteil sei aufzuheben.\n2. A. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34\nAbs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV\nin Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen.\n3. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister sei\nauf 1 Jahr festzusetzen.\n4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“\n\nIn der Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz\nhabe der rechtsüberholende Personenwagen des Angeklagten einwandfrei und eindeutig identifiziert werden können. Insbesondere würden jegliche Hinweise dafür\nfehlen, dass ein weiteres Fahrzeug an diesem Überholmanöver beteiligt gewesen\nsein könnte. Es könne demnach als erwiesen gelten, dass A. an der besagten Stelle\ntatsächlich sehr nahe aufgefahren, ausgeschert, rechts vorbeigefahren und in einem Zuge kurz vor dem Personenwagen der Zeugen eingespurt sei. Durch das sehr\nnahe Auffahren und das Rechtsüberholen habe A. in grober Weise gegen die geltend gemachten Gesetzesbestimmungen verstossen. Die Vorinstanz habe sich im\nübrigen mit der Sachlage, dass A. sehr knapp vor dem Fahrzeug der Zeugen auf\ndie linke Spur gewechselt habe, gar nicht auseinandergesetzt, was die Aufhebung\ndes Urteils bereits rechtfertige.\n\nMit Schreiben vom 11. November 2002 verzichtet der Bezirksgerichtsausschuss Imboden auf eine eigentliche Vernehmlassung und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und auf die Akten.\n\nA. beantragt in seiner Berufungsantwort vom 8. Januar 2003 die Abweisung\nder Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Er verweist in seiner Begründung auf\nmehrere Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen F. und\nG. und macht geltend, nur seine Aussagen und die Aussagen seiner Frau würden\nsich als stimmig und widerspruchsfrei erweisen. Die von der Staatsanwaltschaft ge-\n5\n\nmachten Ausführungen träfen daher nicht zu und der behauptete Beweis sei nicht\nerbracht. Das vorinstanzliche Urteil sei somit zu bestätigen.\n\nE. Am 12. Februar 2003 fand die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden statt. Anwesend waren A. sowie dessen Rechtsvertreter, Fürsprecher lic. iur. Franz Hollinger. Die Staatsanwaltschaft Graubünden\nhatte im Sinne von Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. In der Befragung bestätigte A. die von ihm in der polizeilichen und\nin der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gemachten Aussagen. Fürsprecher\nlic. iur. Franz Hollinger hielt sich an seine bereits mit der Berufungsantwort vorgebrachten Anträge und deren Begründung, wobei er vor allem auf mehrere Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Zeugenaussagen hinwies.\n\nIn seinem Schlusswort hielt A. nochmals fest, er sei weder nahe auf das Fahrzeug der Zeugen aufgeschlossen, noch habe er dieses rechts überholt. Vielmehr\nhabe er auf die rechte Spur gewechselt, weil von hinten schnellere Fahrzeuge herangekommen seien und ihn mittels Lichthupe zur Freigabe der Fahrspur aufgefordert hätten. Er habe diese schnelleren Fahrzeuge vorbei gelassen. Am Wagen der\nZeugen sei er rechts vorbei gefahren und habe dann einen Spurwechsel vollzogen,\nda er nach Bivio habe fahren wollen. Es sei allerdings möglich, dass er ein bisschen\nknapp vor dem Wagen der Zeugen auf die linke Spur gewechselt habe.\n\n"}