5. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1‘770.-- und die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses D. von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von F.. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher F. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.- - zu entschädigen hat.