2. F. wird von der Anklage des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG freigesprochen. 3. F. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 4. Dafür wird er bestraft mit 10 Tagen Gefängnis und Fr. 2'000.-- Busse. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Nach Ablauf derselben Probezeit ist der Eintrag der Busse im Strafregister vorzeitig zu löschen.