D., vollumfänglich aufzuerlegen. Dagegen werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse genommen, da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall beschäftigen mussten. Überdies wird für das Berufungsverfahren eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 23 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.