b) Vorliegend wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutheissen und der Berufungsbeklagte wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt. Zwar wurde er im Anklagepunkt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freigesprochen. Dennoch hat er durch sein Verhalten - auch beim zweiten Vorfall - Anlass zur Durchführung eines Strafverfahrens gegeben und im Zusammenhang mit den weiteren Delikten Kosten verursacht.