Nach Art. 158 StPO werden dem Verurteilten die Verfahrenskosten im Urteil ganz oder teilweise überbunden. Wird der Angeklagte vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt, werden ihm die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden. Davon kann abgewichen werden, wenn der Angeklagte durch sein Verhalten auch Anlass zur Durchführung des Strafverfahrens in jenen Anklagepunkten gegeben hat, in denen er schliesslich freigesprochen wurde (Padrutt, a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 158 StPO, S. 405 f.).