b) Da F. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall eine Strafe von weniger als achtzehn Monaten verhängt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses kann F. eine gute Prognose gestellt werden. Es handelt sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung und es ist zu erwarten, dass er sich in Zukunft wohlverhalten wird.