er kann aber nicht mit Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd sind sein guter Leumund sowie seine Vorstrafenlosigkeit zu berücksichtigen. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor. In Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie des Umstandes, dass ein teilweiser Freispruch erfolgte, erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Strafe von 10 Tagen Gefängnis verbunden mit einer Busse von Fr. 2'000.--dem Verschulden des Angeklagten angemessen.