F. muss sich den Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch sein gewagtes und rücksichtsloses Verhalten hat er nicht nur sich selbst, sondern auch seine sich ebenfalls im Fahrzeug befindende dreijährige Tochter sowie die anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sein Verschulden wiegt dadurch schwer. Seine Uneinsichtigkeit kann zwar nicht straferhöhend gewertet werden; er kann aber nicht mit Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241).