Damit ergibt sich für den Kantonsgerichtsausschuss, dass F. in objektiv und subjektiv grober Weise gegen mehrere wichtige Normen des Strassenverkehrsrechts verstossen hat und daher nach Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bestrafen ist. 6. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag einer Busse ist so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse er- 20