Ob sich F. der potentiellen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewusst war oder nicht, ist unbeachtlich. Strafbar ist wie bereits festgestellt auch, wer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Durch das rücksichtslose Verhalten des Berufungsbeklagten waren die in den Überholvorgang involvierten Fahrzeuge zumindest einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgesetzt. Allein schon das Rechtsüberholen auf der Autobahn stellt ein rücksichtsloses Verhalten dar, welches Art. 90 Ziff. 2 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (BGE 105 IV 136, 95 IV 92; Boll, a.a.O., S. 89).