F. hat durch sein Verhalten mehrere wichtige Verkehrsregeln verletzt. Seine Fahrweise ist als schwerwiegend regelwidrig und äusserst gefährlich einzustufen. Aufgrund seiner Erfahrung im Strassenverkehr hätte F. die Unfallgefährlichkeit seiner Vorgehensweise klar bewusst sein müssen. Indem er nun aber dennoch rechts überholte und die notwendigen Abstände zu den weiteren Verkehrsteilnehmern klar unterschritt, setzte er sich pflichtwidrig über diese Verkehrsvorschriften hinweg. Ob sich F. der potentiellen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewusst war oder nicht, ist unbeachtlich.