118 IV 86). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 123 IV 93; 118 IV 285; PKG 1989 Nr. 39).