Der Berufungsbeklagte hat einerseits ein Rechtsüberholmanöver durchgeführt, währenddessen er zusätzlich die erforderlichen Sicherheitsabstände zu den am Vorfall beteiligten Fahrzeugen nicht eingehalten hat. Beim zweiten Vorfall hat er den notwendigen Sicherheitsabstand ebenfalls klar unterschritten, so dass es beinahe zu einer Kollision gekommen wäre. Er schuf in mehrfacher Hinsicht eine konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer. Mit diesem Verhalten hat er grundlegende Verkehrsregeln wie die Vorschriften über das Überholen oder den einzuhaltenden Abstand in grober Weise missachtet.