a) Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (BGE 123 II 39, 123 IV 91; PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).