5. Es bleibt zu prüfen, ob es sich beim Verstoss gegen die obengenannten Bestimmungen um eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG oder um eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG handelt. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Soweit nicht die beschriebenen qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegen, werden Verkehrsregelverstösse gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft (Art. 39 StGB) oder mit Busse (Art. 48 StGB) bestraft.