F. konnte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass es beim Wiedereinbiegen von der Überhol- auf die Normalspur zu einer Kollision mit dem Fahrzeug von W. gekommen war. Jedenfalls liess sich an dessen Fahrzeug kein Schaden feststellen, da die vorhandene Farbe einfach wieder abgerieben werden konnte und darüber hinaus keine Reparaturen notwendig waren. Damit fehlt indes das Element eines Fremdschadens, so dass es im Sinne des genannten Unfallbegriffes nicht zu einem Strassenverkehrsunfall gekommen ist. Folglich konnte sich F. auch nicht des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig machen.