92 SVG bestraft. Nach der Rechtsprechung gilt als Strassenverkehrsunfall jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen (BGE 122 IV 357). Begriffswesentlich ist der Eintritt eines Schadens und zwar in Form eines Fremdschadens. Ein Ereignis, das zu einer blossen Gefährdung, nicht aber zu einem Schaden führt, stellt keinen Unfall dar (Schaffhauser, a.a.O., N 984, m.w.H.).