b) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten und haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Für den Fall, dass nur Sachschaden entstanden ist, hält Absatz 3 der genannten Bestimmung fest, dass der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben hat. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Verstösse gegen die Pflichten von Art. 51 SVG werden gestützt auf die Bestimmung von Art. 92 SVG bestraft.