Beim zweiten vorliegend zu beurteilenden Vorfall bog F. so knapp vor W. von der Überhol- auf die Normalspur ein, dass es beinahe zu einer Kollision kam und W. der dadurch verursachten Richtungsänderung entgegenwirken musste. Durch dieses Verhalten verstiess F. gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. Die Berufung ist somit in Bezug auf den Verstoss gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG gutzuheissen.