statter. Nach der Schätzung von W. betrug der Abstand zwischen dem Angeklagten und dem vor diesem auf der Normalspur fahrenden Nissan weniger als einen „halben Tacho“, der Abstand zu ihm selber beim Wechsel des Angeklagten auf die Überholspur weniger als einen Meter. Dadurch wurden die Sicherheitsabstände klar unterschritten und verstiess F. gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 44 Abs. 1 SVG. Beim zweiten vorliegend zu beurteilenden Vorfall bog F. so knapp vor W. von der Überhol- auf die Normalspur ein, dass es beinahe zu einer Kollision kam und W. der dadurch verursachten Richtungsänderung entgegenwirken musste.