Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 SVG darf ein Fahrzeugführer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Indem F. auf der Autobahn A13 den vor ihm auf der Überholspur fahrenden W. rechts überholt hatte, verstiess er gegen Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach links zu überholen ist. Bei diesem Überholmanöver hielt er zudem den notwendigen Sicherheitsabstand nicht ein, und zwar sowohl gegenüber dem auf der Normalspur fahrenden schwarzen Nissan Micra, als auch gegenüber dem überholten Anzeigeer- 16