Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern pro Stunde beträgt. Bei nicht optimaler Fahrbahn muss der Abstand so viel grösser sein, dass keine Gefahr für eine Auffahrkollision besteht, wenn der Überholende beim oder unmittelbar nach dem Wiedereinbiegen gezwungen wäre, eine Vollbremsung vorzunehmen (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 81). Gestützt auf Art.