4.a) Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem hintanfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer Notbremsung des voranfahrenden Fahrzeuges ohne Kollision und Gefährdung anderer nötigenfalls hinter diesem anhalten zu können (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 690 und 692). Art. 35 Abs. 1 SVG bestimmt, dass links zu überholen ist.