Während er diese Diskrepanzen indes beim Zeugen als gravierende Widersprüche ansieht, nimmt er für sich in Anspruch, widerspruchslos und schlüssig ausgesagt zu haben. Es ist der Vorinstanz daher darin zu widersprechen, dass die Angaben des Angeklagten im Vergleich zu jenen des Zeugen glaubhafter sind. Die Aussagen eines Angeschuldigten sind zudem insofern mit Zurückhaltung zu würdigen, als der Angeklagte ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und überdies, im Gegensatz zu einem Zeugen, nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist. 15